Rechtssatz RS0086309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086309
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
§§ 10 Abs 1, 23 Abs 1 Z 2, 53 AO in Verbindung mit § 8 Abs 2 AbgEO sind "Abgabenvorschriften" im Sinne § 29 Abs 2 FinStrG, deren Beachtung bei der zur Erlangung der Straffreiheit erforderlichen Entrichtung einer Abgabenschuld notwendig, aber auch ausreichend ist; die Inanspruchnahme der durch die Ausgleichseröffnung bewirkten Vollstreckungssperre (§ 8 Abs 2 AbgEO in Verbindung mit § 10 Abs 1 AO) sowie der Rechtswirkungen der Ausgleichsbestätigung (nach den die Höhe und die Fälligkeit der Abgabenschuld betreffenden Vorschriften der §§ 23 Abs 1 Z 2, 53 AO) steht demnach der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des von Selbstanzeiger geschuldeten Abgabenbetrages, in Ansehung dessen der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt schon vor der Ausgleichseröffnung verwirklicht wurde (§ 23 Abs 1 Z 2 AO idF nach dem IRÄG), nicht entgegen.Paragraphen 10, Absatz eins, 23, Absatz eins, Ziffer 2, 53, AO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AbgEO sind "Abgabenvorschriften" im Sinne Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG, deren Beachtung bei der zur Erlangung der Straffreiheit erforderlichen Entrichtung einer Abgabenschuld notwendig, aber auch ausreichend ist; die Inanspruchnahme der durch die Ausgleichseröffnung bewirkten Vollstreckungssperre (Paragraph 8, Absatz 2, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AO) sowie der Rechtswirkungen der Ausgleichsbestätigung (nach den die Höhe und die Fälligkeit der Abgabenschuld betreffenden Vorschriften der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 2, 53, AO) steht demnach der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des von Selbstanzeiger geschuldeten Abgabenbetrages, in Ansehung dessen der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt schon vor der Ausgleichseröffnung verwirklicht wurde (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AO in der Fassung nach dem IRÄG), nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086309
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00126_8700000_004