Rechtssatz RS0086311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086311
Geschäftszahl
14Os47/91; 15Os118/92; 13Os23/93; 11Os57/94
Entscheidungsdatum
24.05.1994
Norm
FinStrG §35
SGG §12 IG
Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer hindern die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht (§ 3 Abs 2 Z 1 lit a WertZG 1980, BGBl 221/. Im übrigen kann den einschlägigen Vorschriften auch sonst keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren entnommen werden. Gesetzliche Beschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit einer Ware (hier: von Suchtgift) im Inland schließen somit eine Eingangsabgabepflicht für solche Waren nicht aus.Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer hindern die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WertZG 1980, BGBl 221/. Im übrigen kann den einschlägigen Vorschriften auch sonst keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren entnommen werden. Gesetzliche Beschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit einer Ware (hier: von Suchtgift) im Inland schließen somit eine Eingangsabgabepflicht für solche Waren nicht aus.
Entscheidungstexte
- 14 Os 47/91
Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 47/91
- 15 Os 118/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 118/92
- 13 Os 23/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 23/93
Vgl auch; Beisatz: Die durch einige Zeit strittige Frage, ob ein Suchtmittel Gegenstand der Finanzvergehen nach den §§ 35, 36 und 37 FinStrG sein kann (vgl EvBl 1976/229), wurde vom Gesetzgeber durch die 9.ZTGNov BGBl 1976/669 (in Kraft getreten mit 01.01.1977), das WertZG 1980 BGBl 221 (in Kraft getreten mit 01.01.1981) und durch die Außenhandelsförderungs-Beitragsnovelle BGBl 1981/484 (in Kraft getreten mit 01.01.1982) bereinigt. (T1)
- 11 Os 57/94
Entscheidungstext OGH 24.05.1994 11 Os 57/94
Vgl auch; nur: Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. (T2) Beisatz: Heroin (siehe hiezu die Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif - S 29/95) ist unter Nr 2939 des Zolltarifes, BGBl 1987/155, erfaßt, wobei der Gewichtszoll einhunderttausend Schilling für ein Kilogramm beträgt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086311
Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00047_9100000_001