Rechtssatz RS0086312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086312
Geschäftszahl
1Ob123/71; 1Ob275/71; 1Ob249/71; 5Ob264/73; 7Ob31/75
Entscheidungsdatum
13.03.1975
Norm
ABGB §142 Hd
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Leben die noch verheirateten Eltern eines ehelichen Kindes, wenn auch ohne gerichtliche Genehmigung, tatsächlich getrennt, ist das angerufene Pflegschaftsgericht verpflichtet, eine den Umständen angemessene Verfügung über Pflege, Erziehung und Unterhalt des Kindes zu treffen. Die Unterlassung irgendeiner auf das Wohl des Kindes Bedacht nehmenden Verfügung ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG, da damit das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens verletzt wird.Leben die noch verheirateten Eltern eines ehelichen Kindes, wenn auch ohne gerichtliche Genehmigung, tatsächlich getrennt, ist das angerufene Pflegschaftsgericht verpflichtet, eine den Umständen angemessene Verfügung über Pflege, Erziehung und Unterhalt des Kindes zu treffen. Die Unterlassung irgendeiner auf das Wohl des Kindes Bedacht nehmenden Verfügung ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, da damit das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens verletzt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 123/71
Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 123/71
Veröff: EvBl 1972/72 S 126
- 1 Ob 275/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 275/71
- 1 Ob 249/71
Entscheidungstext OGH 09.12.1971 1 Ob 249/71
- 5 Ob 264/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1974 5 Ob 264/73
nur: Die Unterlassung irgendeiner auf das Wohl des Kindes Bedacht nehmenden Verfügung ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG, da damit das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens verletzt wird. (T1)
- 7 Ob 31/75
Entscheidungstext OGH 13.03.1975 7 Ob 31/75
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086312
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00123_7100000_001