Rechtssatz RS0086346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086346
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
§ 31 Abs 6 FinStrG besagt nur, daß sämtliche Verjährungsvorschriften auch den Nebenbeteiligten zustatten kommen, nicht aber auch, daß gegen Nebenbeteiligte eine selbständige, unabhängig bzw isoliert vom Täter zu beurteilende Verjährungsfrist läuft.Paragraph 31, Absatz 6, FinStrG besagt nur, daß sämtliche Verjährungsvorschriften auch den Nebenbeteiligten zustatten kommen, nicht aber auch, daß gegen Nebenbeteiligte eine selbständige, unabhängig bzw isoliert vom Täter zu beurteilende Verjährungsfrist läuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086346
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00002_8500000_002