Rechtssatz RS0086356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086356
Geschäftszahl
7Ob610/81; 1Ob649/86; 1Ob685/86
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Norm
ABGB §148 Abs2 A
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des § 148 Abs 2 ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 610/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 7 Ob 610/81
- 1 Ob 649/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 649/86
Vgl
- 1 Ob 685/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 685/86
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086356
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00610_8100000_001