Rechtssatz RS0086367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086367
Entscheidungsdatum
13.12.1983
Norm
FinStrG §19 Abs3
FinStrG §229 Abs3
Rechtssatz
Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (§ 17 Abs 5 FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (Paragraph 17, Absatz 5, FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086367
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0100OS00049_8300000_001