Rechtssatz RS0086383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086383
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Norm
ABGB §156 Ea
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Die Auffassung, daß der außereheliche Vater, der tatsächlich den Unterhalt für ein in eine fremde Ehe geborenes Kind leistet, bevor noch dessen Unehelichkeit festgestellt wurde, in Erfüllung einer Unterhaltspflicht gezahlt hat, wenn die Bestreitungsklage (später) Erfolg hatte, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086383
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00599_8700000_001