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Rechtssatz RS0086384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086384

Geschäftszahl

10Os159/82

Entscheidungsdatum

11.01.1983

Norm

FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

a) Tatobjekt des Schmuggels sind "eingangsabgabepflichtige Waren"; die irrtümliche Annahme, Tatgegenstand sei eine andere als die wirklich geschmuggelte derartige Ware - hier: vermeintlich (gleichfalls eingangsabgabepflichtige) Antiquitäten statt tatsächlich Suchtgift - betrifft nicht die nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG maßgebenden rechtliche Qualität des nicht nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG maßgebende rechtliche Qualität des Tatobjekts und ist deshalb (kein vorsatzausschließender Tatbildirrtum, sondern als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.

b) An der Qualität einer Ware als eingangsabgabepflichtig ändert sich nichts, wenn sie im Einzelfall nur zur Durchfuhr bestimmt ist (so schon ÖJZ-LSK 1982/14 ua).

c) Der strafbestimmende Wertbetrag muß als ausschließlich objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit sowie als Faktor der gleichfalls rein objektiv determinierten Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe nicht vom Vorsatz des Täters umfaßt sein (so schon 10 Os 76/82).

d) Bei einem im Jahr 1981 begangenen Suchtgiftschmuggel ist zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu veranschlagen (so schon 10 Os 16/81).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 159/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 10 Os 159/82
    Veröff: EvBl 1983/156 S 576 = SSt 54/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086384

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0100OS00159_8200000_001