Rechtssatz RS0086400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086400
Entscheidungsdatum
06.06.1974
Norm
FinStrG §31
FinStrG §33
FinStrG §34
Rechtssatz
Wer eine Abgabenverkürzung schuldhaft dadurch bewirkt, daß infolge Unterlassung vorgeschriebener Anzeigen und Abgabenerklärungen entgegen bestehenden abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder Wahrheitspflichten bescheidmäßig festzusetzende Abgaben überhaupt nicht festgesetzt werden, begeht ein (unechtes) Unterlassungsdelikt. Ein tatbildmäßiges Verhalten des Täters kommt in einem solchen Fall, beginnend mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem er seine abgabenrechtlichen (Handlungspflichten) Pflichten nach den Abgabenvorschriften hätte erfüllen müssen, so lange in Betracht, als die Abwendung des tatbildmäßigen (Verkürzungserfolges) Erfolges durch pflichtgemäßes Handeln noch möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086400
Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00174_7300000_001