Rechtssatz RS0086445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086445
Geschäftszahl
11Os101/72; 10Os70/80
Entscheidungsdatum
06.05.1980
Norm
FinStrG §19 Abs4
FinStrG §165 Abs1 litc
FinStrG §222
Rechtssatz
Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft.Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf Paragraph 165, Absatz eins, Litera c, FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft.
Entscheidungstexte
- 11 Os 101/72
Entscheidungstext OGH 20.09.1972 11 Os 101/72
Veröff: EvBl 1973/84 S 188
- 10 Os 70/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 10 Os 70/80
Vgl auch; nur: Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gemeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. (T1) Beisatz: Wie bei § 6 SSG. (T2) Veröff: EvBl 1980/212 S 641
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086445
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00101_7200000_003