Rechtssatz RS0086503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086503
Entscheidungsdatum
11.11.1970
Norm
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §37 Abs1
Rechtssatz
Das Wissen eines Täters, daß es sich um eine "verdächtigte" Ware handelt, schließt nicht notwendigerweise oder regelmäßig seine Kenntnisse ein, die Ware stamme - wie dies der § 185 StG fordert - aus einem Diebstahl oder einer Veruntreuung.Das Wissen eines Täters, daß es sich um eine "verdächtigte" Ware handelt, schließt nicht notwendigerweise oder regelmäßig seine Kenntnisse ein, die Ware stamme - wie dies der Paragraph 185, StG fordert - aus einem Diebstahl oder einer Veruntreuung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086503
Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0120OS00126_7000000_001