Rechtssatz RS0086507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086507
Entscheidungsdatum
05.10.1978
Norm
FinStrG §37 Abs1 lita
Rechtssatz
Unter Ansichbringen (im Sinne des § 37 Abs 1 lit a FinStrG) ist die Erlangung des Gewahrsams bzw der Verfügung des Hehlers über die Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (etc) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne daß damit aber auch eine Besitzerlangung seitens des als Nachtäter handelnden Hehlers verbunden sein müßte. Dem Ansichbringen ist das Verheimlichen von Schmuggelgut gleichwertig. Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet (und dazu bestimmt) ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc) Sachen durch die Abgabenbehörden bzw Finanzbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren.Unter Ansichbringen (im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG) ist die Erlangung des Gewahrsams bzw der Verfügung des Hehlers über die Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (etc) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne daß damit aber auch eine Besitzerlangung seitens des als Nachtäter handelnden Hehlers verbunden sein müßte. Dem Ansichbringen ist das Verheimlichen von Schmuggelgut gleichwertig. Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet (und dazu bestimmt) ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc) Sachen durch die Abgabenbehörden bzw Finanzbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086507
Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_006