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Rechtssatz RS0086507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086507

Geschäftszahl

12Os54/78

Entscheidungsdatum

05.10.1978

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita

Rechtssatz

Unter Ansichbringen (im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG) ist die Erlangung des Gewahrsams bzw der Verfügung des Hehlers über die Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (etc) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne daß damit aber auch eine Besitzerlangung seitens des als Nachtäter handelnden Hehlers verbunden sein müßte. Dem Ansichbringen ist das Verheimlichen von Schmuggelgut gleichwertig. Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet (und dazu bestimmt) ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc) Sachen durch die Abgabenbehörden bzw Finanzbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 54/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78
    Veröff: EvBl 1979/65 S 189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086507

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_006