Rechtssatz RS0086512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086512
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Norm
FinStrG §35 Abs1 lita
Rechtssatz
Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter, "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesondere auch nach den Straftatbeständen des FinStrG (hier § 35 Abs 1 lit a FinStrG) auch dann vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist und damit gleichfalls gewollt wird.Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter, "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesondere auch nach den Straftatbeständen des FinStrG (hier Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG) auch dann vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist und damit gleichfalls gewollt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086512
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_001