Rechtssatz RS0086517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086517
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Norm
FinStrG §35 Abs1 lita
Rechtssatz
Die vorsätzliche Nichterfüllung der dem Angeklagten bekannten Mitwirkung am Zollverfahren - auch bloß in der Absicht, die Beförderungssteuer nicht zu bezahlen - durch Nichtstellung der von ihm in das österreichischen Zollgebiet eingebrachten, zur Durchfuhr bestimmten Waren umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung dieser Ware.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086517
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_002