Rechtssatz RS0086528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086528
Entscheidungsdatum
31.07.1992
Rechtssatz
Die Summe der von den Tatbeteiligten zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert des Verfallsgegenstandes entspricht; Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 11 Os 54/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 11 Os 54/89
- 13 Os 23/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
nur: Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (T1)
- 13 Os 127/91
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 127/91
nur T1
- 16 Os 62/91
Entscheidungstext OGH 31.07.1992 16 Os 62/91
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086528
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0110OS00054_8900000_001