Rechtssatz RS0086530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086530
Entscheidungsdatum
03.04.1990
Rechtssatz
Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG kann nur sein, wer zur Stellung einer Ware verpflichtet ist. Gemäß § 48 Abs 1 ZollG ist dies jeder, der die Ware im Gewahrsam hat, dh über sie gemäß § 51 Abs 1 ZollG verfügungsberechtigt ist.Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG kann nur sein, wer zur Stellung einer Ware verpflichtet ist. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZollG ist dies jeder, der die Ware im Gewahrsam hat, dh über sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZollG verfügungsberechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086530
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0140OS00023_9000000_001