Rechtssatz RS0086556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086556
Entscheidungsdatum
24.05.1977
Norm
ABGB nF §164 Abs1 Z1
ABGB nF §164 Abs1 Z3
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die Vaterschaftsanerkenntnisse eines Mannes, der erst später wegen Trunksucht beschränkt entmündigt wurde, wegen des Mangels eines Beistandes zur Zeit der Anerkenntnisse nicht gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB als rechtsunwirksam festgestellt werden könnten, ist nicht als offenbar gesetzwidrig anzusehen.Die Rechtsansicht, daß die Vaterschaftsanerkenntnisse eines Mannes, der erst später wegen Trunksucht beschränkt entmündigt wurde, wegen des Mangels eines Beistandes zur Zeit der Anerkenntnisse nicht gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB als rechtsunwirksam festgestellt werden könnten, ist nicht als offenbar gesetzwidrig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086556
Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00544_7700000_001