Rechtssatz RS0086574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086574
Geschäftszahl
12Os9/74 (12Os10/74); 10Os91/77
Entscheidungsdatum
20.09.1978
Rechtssatz
§ 19 Abs 4 FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086574
Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0120OS00009_7400000_001