Rechtssatz RS0086575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086575
Geschäftszahl
11Os18/75 (11Os19/75)
Entscheidungsdatum
24.10.1975
Rechtssatz
Tatbildmäßigkeit nach § 35 Abs 2 FinStrG ist schon dann gegeben, wenn der Täter in den Organen des Zollamts gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes unrichtige Angaben über den Fakturenwert macht und diese durch Vorlage korrespondierender Unterlagen auch entsprechend untermauert, soferne hiedurch eine Eingangsabgabenverkürzung eintritt. Es ist nicht erforderlich, daß die Schätzmeister des Zollamtes in Irrtum geführt und dadurch zur Schätzung mit unrichtigen Werten veranlaßt werden.Tatbildmäßigkeit nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG ist schon dann gegeben, wenn der Täter in den Organen des Zollamts gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes unrichtige Angaben über den Fakturenwert macht und diese durch Vorlage korrespondierender Unterlagen auch entsprechend untermauert, soferne hiedurch eine Eingangsabgabenverkürzung eintritt. Es ist nicht erforderlich, daß die Schätzmeister des Zollamtes in Irrtum geführt und dadurch zur Schätzung mit unrichtigen Werten veranlaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086575
Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0110OS00018_7500000_004