Rechtssatz RS0086577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086577
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Norm
FinStrG §35 Abs2
FinStrG §35 Abs4
FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz
Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfaßt sein braucht, so muß doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (Hier zwar die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag, nicht aber der Zoll).Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) vom Vorsatz nicht umfaßt sein braucht, so muß doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (Hier zwar die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag, nicht aber der Zoll).
Entscheidungstexte
- 13 Os 78/86
Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 78/86
Veröff: EvBl 1987/128 S 454
- 12 Os 132/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 132/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086577
Dokumentnummer
JJR_19860731_OGH0002_0130OS00078_8600000_003