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Rechtssatz RS0086580×

Rechtssatz RS0086580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086580

Geschäftszahl

10ObS263/89; 10ObS140/90

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Rechtssatz

Ebenso wie der Pensionist nicht verpflichtet ist, neben seinem Pensionseinkommen danach zu trachten, sich andere Einkommensquellen zu erschließen, kann er in seinen wirtschaftlichen Dispositionen, so lange kein Rechtsmißbrauch vorliegt, nicht dahin eingeengt werden, Aufwendungen zur Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle zu unterlassen, denn durch dabei entstehende Verluste kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, jedenfalls nicht erhöht werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 263/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 263/89
    Veröff: SSV-NF 3/131
  • 10 ObS 140/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 140/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086580

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00263_8900000_001