Rechtssatz RS0086589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086589
Entscheidungsdatum
03.02.1977
Rechtssatz
Die Stellung einer Ware zur Durchführung des Zollverfahrens enthebt nicht von der unter Sanktion des § 35 Abs 2 FinStrG stehenden Pflicht, in der Warenerklärung über die für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale wahrheitsgemäße Angaben zu machen.Die Stellung einer Ware zur Durchführung des Zollverfahrens enthebt nicht von der unter Sanktion des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG stehenden Pflicht, in der Warenerklärung über die für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086589
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0130OS00181_7600000_002