Rechtssatz RS0086614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086614
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Rechtssatz
Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 627/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 627/95
- 7 Ob 45/97m
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 45/97m
Auch; nur: Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. (T1)
- 6 Ob 169/99t
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/173
- 3 Ob 18/13p
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 18/13p
- 17 Ob 3/21x
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 3/21x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086614
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00627_9500000_002