Rechtssatz RS0086641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086641
Entscheidungsdatum
28.06.1989
Rechtssatz
Das Gericht verstößt in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung des § 35 Abs 4 FinStrG, wenn es den Schmuggel primär mit Freiheitsstrafe und "darüberhinaus" (demnach erst sekundär) mit einer - an sich grundsätzlich allein vorgesehenen - Geldstrafe ahndet.Das Gericht verstößt in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG, wenn es den Schmuggel primär mit Freiheitsstrafe und "darüberhinaus" (demnach erst sekundär) mit einer - an sich grundsätzlich allein vorgesehenen - Geldstrafe ahndet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086641
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0110OS00054_8900000_002