Rechtssatz RS0086646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086646
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Norm
ABGB §1222
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Da das Gesetz die Mißbilligungsgründe, die zu einem Verlust des Anspruches auf das Heiratsgut führen, nicht näher umschreibt, liegt in der Annahme, daß ein außergewöhnlich hoher Altersunterschied zwischen den Ehegatten eine gegründete Ursache für die Mißbilligung der Heirat darstelle, keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086646
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00518_8200000_001