Rechtssatz RS0086661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086661
Entscheidungsdatum
14.05.1970
Norm
FinStrG §33
FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz
Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach § 33 leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten.Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086661
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0090OS00024_6900000_002