Rechtssatz RS0086663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086663
Geschäftszahl
12Os218/66; 11Os157/70; 14Os33/00
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Norm
FinStrG §33
FinStrG §34
FinStrG §35 Abs4
Rechtssatz
Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich bei dem Finanzvergehen nach den §§ 33 und 34 FinStrG nach dem Ausmaße der Steuerverkürzung, die im Falle nicht bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, wie bei Verbrauchssteuern, bereits durch die gänzliche oder teilweise Nichtabführung der Abgabe im Sinne dieser Gesetzesstellen verwirklicht ist.Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich bei dem Finanzvergehen nach den Paragraphen 33 und 34 FinStrG nach dem Ausmaße der Steuerverkürzung, die im Falle nicht bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, wie bei Verbrauchssteuern, bereits durch die gänzliche oder teilweise Nichtabführung der Abgabe im Sinne dieser Gesetzesstellen verwirklicht ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 218/66
Entscheidungstext OGH 23.06.1967 12 Os 218/66
Veröff: SSt 38/40
- 11 Os 157/70
Entscheidungstext OGH 26.11.1970 11 Os 157/70
Beisatz: Hier: § 35 Abs 4 FinStrG (T1)
- 14 Os 33/00
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 33/00
nur: Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich bei dem Finanzvergehen nach den §§ 33 und 34 FinStrG nach dem Ausmaße der Steuerverkürzung. (T2) Beisatz: Das Erstgericht ist zu Feststellungen über den genauen Umfang der Einkünfte des Angeklagten nicht verpflichtet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086663
Dokumentnummer
JJR_19670623_OGH0002_0120OS00218_6600000_003