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Rechtssatz RS0086692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086692

Geschäftszahl

10ObS129/92

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Rechtssatz

Wurde das Ausgedinge nicht als Gegenleistung für die Übergabe aller Liegenschaften, sondern nur zur vollständigen Berichtigung des Übergabspreises für die nicht landwirtschaftlich, sondern zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken genutzte Liegenschaft vereinbart, ist das nur für die Übergabe der gemischt genutzten Liegenschaft vereinbarte Ausgedinge voll zu berücksichtigen, ohne daß es zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Ausgedingsrechtes käme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086692

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_005