Rechtssatz RS0086692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086692
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Wurde das Ausgedinge nicht als Gegenleistung für die Übergabe aller Liegenschaften, sondern nur zur vollständigen Berichtigung des Übergabspreises für die nicht landwirtschaftlich, sondern zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken genutzte Liegenschaft vereinbart, ist das nur für die Übergabe der gemischt genutzten Liegenschaft vereinbarte Ausgedinge voll zu berücksichtigen, ohne daß es zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Ausgedingsrechtes käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086692
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_005