Rechtssatz RS0086699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086699
Entscheidungsdatum
05.10.2006
Rechtssatz
Zur abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht in bezug auf buchmäßig offengelegte steuerlich relevante Umstände: Ein Abgabepflichtiger ist nicht nur gehalten, die für den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, er muß auch die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß vornehmen. Dem Abgabenpflichtigen steht es frei, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muß er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offenlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086699
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0140OS00061_9100000_001