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Rechtssatz RS0086721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086721

Geschäftszahl

1Ob705/81

Entscheidungsdatum

16.09.1981

Norm

ABGB §140 Bb
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Eine - dem Verfahrensrecht zuzuordnende - Bestimmung, daß über Unterhaltsfestsetzungsanträge von Geschwistern, die teils dem Vater und teils der Mutter zugewiesen sind, gleichzeitig entscheiden werden müßte, enthält das Gesetz nicht. Eine materiellrechtliche Vorschrift, ob in derartigen Fällen jeder haushaltsführende und das Kind betreuende Elternteil auch für dessen übrigen Unterhalts aufzukommen hat, ob insoweit gegenseitig aufzurechnen ist oder ob nur dem leistungsfähigen Elternteil allenfalls ein Differenzbetrag aufzulegen ist, ist der einschlägigen Bestimmung (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) jedenfalls nicht mit solcher Klarheit zu entnehmen, daß auf dies im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses eingegangen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 705/81
    Veröff: ÖA 1983,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086721

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0010OB00705_8100000_001