Rechtssatz RS0086723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086723
Geschäftszahl
12Os138/81; 12Os53/93
Entscheidungsdatum
12.04.1993
Norm
FinStrG §200
StPO §282 Ab
Rechtssatz
Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach § 12 SGG und § 35 Abs 1 FinStrG, bzw § 37 Abs 1 FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kann diese Unterlassung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (des nicht zur Hauptverhandlung geladenen) Zollamtes bekämpft werden.Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach Paragraph 12, SGG und Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, bzw Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kann diese Unterlassung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (des nicht zur Hauptverhandlung geladenen) Zollamtes bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 138/81
Entscheidungstext OGH 10.12.1981 12 Os 138/81
Veröff: EvBl 1982/122 S 404
- 12 Os 53/93
Entscheidungstext OGH 12.04.1993 12 Os 53/93
Vgl auch; Beisatz: In den Fällen gerichtlicher Zuständigkeit nach § 53 FinStrG ist unabhängig von einer in dieser Richtung abzielenden Anklage der Staatsanwaltschaft strafgerichtlich zu entscheiden (ua EvBl 1982/122). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086723
Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0120OS00138_8100000_002