Rechtssatz RS0086725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086725
Entscheidungsdatum
06.06.1991
Rechtssatz
Die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde entfaltet dann keine Bindungswirkung für das gerichtliche Finanzstrafverfahren, wenn die Abgabenbescheide nicht den Angeklagten als Partei des finanzbehördlichen Abgabenfestsetzungsverfahrens betrafen, und er auch nicht die Möglichkeit hatte, sich gleich einer Partei - etwa als vertretungsbefugtes Organ einer steuerpflichtigen Gesellschaft - am Abgabenverfahren zu beteiligen und Einwendungen vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086725
Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00017_9100000_004