Rechtssatz RS0086732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086732
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Norm
FinStrG §39
FinStrG §40
StGB §127 A
StGB §238 Abs4
Rechtssatz
Das Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß § 238 Abs 4 StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (§§ 39, 40 FinStrG).Das Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß Paragraph 238, Absatz 4, StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (Paragraphen 39, 40, FinStrG).
Entscheidungstexte
- 10 Os 199/84
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 199/84
Veröff: JBl 1986,193 = EvBl 1986/63 S 217 = RZ 1986/38 S 166
- 13 Os 52/10m
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m
Verstärkter Senat; Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086732
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00199_8400000_002