Rechtssatz RS0086745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086745
Entscheidungsdatum
14.04.2021
Norm
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz
Der in § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muß keineswegs auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrages für den Steuergläubiger gerichtet sein. Er muß nur jene Verkürzung erfassen, die zufolge § 33 Abs 3 lit a FinStrG bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben schon dann bewirkt ist, wenn diese zu niedrig festgesetzt worden sind. Ein endgültiger Verlust des Steuerbetrags für den Steuergläubiger wird weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzt.Der in Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muß keineswegs auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrages für den Steuergläubiger gerichtet sein. Er muß nur jene Verkürzung erfassen, die zufolge Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben schon dann bewirkt ist, wenn diese zu niedrig festgesetzt worden sind. Ein endgültiger Verlust des Steuerbetrags für den Steuergläubiger wird weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorausgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086745
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0120OS00115_9000000_002