Rechtssatz RS0086748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086748
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Rechtssatz
Die Höhe des Verkürzungsbetrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der letztlich festgestellten wahren Abgabenschuld und der ursprünglich zu niedrigen Festsetzung zum Zeitpunkt dieser Verkürzung, bezogen auf einen bestimmten Abgabenpflichtigen; für die Berücksichtigung einer allfälligen Schadensminderung infolge einer - nach Aufdeckung der tatsächlichen Gegebenheiten geleisteten - Zahlung eines Dritten bleibt kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086748
Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0120OS00083_9200000_002