Rechtssatz RS0086751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086751
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Rechtssatz
Durch die in § 4 Abs 1 BPGG festgesetzte Mindesfrist von 6 Monaten, während der der Betreuungsbedarf und Hilfebedarf bestehen muß, werden nur Personen von Pflegegeldleistungen ausgeschlossen, die etwa auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung der Betreuung und Hilfe bedürfen, wobei aber abzusehen ist, daß dieser Bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb von 6 Monaten wieder wegfallen wird.Durch die in Paragraph 4, Absatz eins, BPGG festgesetzte Mindesfrist von 6 Monaten, während der der Betreuungsbedarf und Hilfebedarf bestehen muß, werden nur Personen von Pflegegeldleistungen ausgeschlossen, die etwa auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung der Betreuung und Hilfe bedürfen, wobei aber abzusehen ist, daß dieser Bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb von 6 Monaten wieder wegfallen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086751
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00148_9500000_001