Rechtssatz RS0086752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086752
Entscheidungsdatum
22.03.1983
Rechtssatz
Nach der Zielsetzung des § 213 FinStrG soll die Offenlegung von der Geheimhaltung (251 FinStrG) unterliegenden Verhältnissen und Umständen verhindert werde, nicht aber eine infolge Pressemitteilungen über die angeklagten Verfehlungen allenfalls zu befürchtende Beeinflussung der erkennenden Richter.Nach der Zielsetzung des Paragraph 213, FinStrG soll die Offenlegung von der Geheimhaltung (251 FinStrG) unterliegenden Verhältnissen und Umständen verhindert werde, nicht aber eine infolge Pressemitteilungen über die angeklagten Verfehlungen allenfalls zu befürchtende Beeinflussung der erkennenden Richter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086752
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0090OS00142_8200000_005