Rechtssatz RS0086783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086783
Entscheidungsdatum
12.03.1974
Rechtssatz
Volle Berauschung im Sinne des § 52 FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder zumindest dieser Einsicht entsprechend zu handeln.Volle Berauschung im Sinne des Paragraph 52, FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder zumindest dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086783
Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00001_7400000_002