Rechtssatz RS0086801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086801
Entscheidungsdatum
16.12.1980
Norm
ABGB nF §144
ABGB nF §177 Abs2
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Die Frage, ob die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen ehelichen Kindern erfließenden rein persönlich Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) nach der Scheidung der Ehe der Eltern des minderjährigen Kindes auch nur an einen Elternteil allein übertragen werden können, wenn und solange die geschiedenen Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, und darin das Kind betreuen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. Dasselbe gilt auch von der Frage, ob und bejahendenfalls wie lange das Gericht je nach dem Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung nach § 177 Abs 2 ABGB zuwarten kann (arg.: "innerhalb angemessener Frist"). Bei der Lösung dieser Frage kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen.Die Frage, ob die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen ehelichen Kindern erfließenden rein persönlich Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) nach der Scheidung der Ehe der Eltern des minderjährigen Kindes auch nur an einen Elternteil allein übertragen werden können, wenn und solange die geschiedenen Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, und darin das Kind betreuen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. Dasselbe gilt auch von der Frage, ob und bejahendenfalls wie lange das Gericht je nach dem Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zuwarten kann (arg.: "innerhalb angemessener Frist"). Bei der Lösung dieser Frage kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086801
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00771_8000000_001