Rechtssatz RS0086811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086811
Entscheidungsdatum
05.11.1976
Rechtssatz
Ist nicht die Freiheitsstrafe des späteren (zu einem früheren im Verhältnis des § 265 aF StPO stehenden) Urteils angefochten, unterbleibt bei der nur die Geldstrafe ergreifenden Berufungsentscheidung die Zitierung des § 216 FinStrG aF.Ist nicht die Freiheitsstrafe des späteren (zu einem früheren im Verhältnis des Paragraph 265, aF StPO stehenden) Urteils angefochten, unterbleibt bei der nur die Geldstrafe ergreifenden Berufungsentscheidung die Zitierung des Paragraph 216, FinStrG aF.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086811
Dokumentnummer
JJR_19761105_OGH0002_0090OS00038_7600000_001