Rechtssatz RS0086815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086815
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Norm
ABGB §180 Abs1
AußStG §16 BIII2b
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 180 Abs 1 ABGB 2.Satz ausdehnend auch auf den Fall anzuwenden ist, daß der außereheliche Vater eines Kindes dieses nicht gemeinsam mit seiner Ehegattin annimmt.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, ABGB 2.Satz ausdehnend auch auf den Fall anzuwenden ist, daß der außereheliche Vater eines Kindes dieses nicht gemeinsam mit seiner Ehegattin annimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086815
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00763_7800000_001