Rechtssatz RS0086826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086826
Entscheidungsdatum
10.11.1971
Norm
ABGB §176
AußStrG §16 BIII2b
MRK Art8 IV3g
Rechtssatz
Die in Betracht kommenden Gesetze einschließlich des Art 8 MRK (BGBl 1958/210) enthalten keine Bestimmung, die es sinnfällig machen würde, daß ein Vater, wenn seine väterliche Gewalt nach § 176 ABGB außer Wirksamkeit getreten ist, einen Anspruch darauf hätte, vom Gericht über Ergehen und Befinden seines Kindes auf dem laufenden gehalten zu werden.Die in Betracht kommenden Gesetze einschließlich des Artikel 8, MRK (BGBl 1958/210) enthalten keine Bestimmung, die es sinnfällig machen würde, daß ein Vater, wenn seine väterliche Gewalt nach Paragraph 176, ABGB außer Wirksamkeit getreten ist, einen Anspruch darauf hätte, vom Gericht über Ergehen und Befinden seines Kindes auf dem laufenden gehalten zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086826
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0070OB00167_7100000_001