Rechtssatz RS0086831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086831
Entscheidungsdatum
14.10.1982
Norm
FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz
Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) und Versäumniszuschläge (§§ 217 ff BAO) sind keine Abgaben, sondern, wie schon die gesetzliche Benennungen aussagen, zusätzlich zu irgendwelchen Abgabenschuldigkeiten auferlegten Leistungen, können darum niemals in einen Abgabenverkürzungsbetrag (strafbestimmenden Wertbetrag) einfließen und scheiden aus jedweder strafrechtlichen Überlegung aus (so schon 13 Os 177/80).Verspätungszuschläge (Paragraph 135, BAO) und Versäumniszuschläge (Paragraphen 217, ff BAO) sind keine Abgaben, sondern, wie schon die gesetzliche Benennungen aussagen, zusätzlich zu irgendwelchen Abgabenschuldigkeiten auferlegten Leistungen, können darum niemals in einen Abgabenverkürzungsbetrag (strafbestimmenden Wertbetrag) einfließen und scheiden aus jedweder strafrechtlichen Überlegung aus (so schon 13 Os 177/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086831
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0130OS00148_8200000_001