Rechtssatz RS0086849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086849
Entscheidungsdatum
23.09.1980
Norm
ABGB §165c
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Die zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Erklärung des Kindesvaters ist dem Standesbeamten zu übersenden. Das dies nicht auch in Form einer gerichtlich beglaubigten Abschrift geschehen könne, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Weigerung des Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung wäre im Wege der Aufsichtsbehörde abzuhelfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086849
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0020OB00553_8000000_001