Rechtssatz RS0086851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086851
Geschäftszahl
14Os19/95; 11Os99/95 (11Os100/95); 11Os146/96
Entscheidungsdatum
10.03.1997
Rechtssatz
Die einheitstäterschaftliche Regelung des § 11 FinStrG schließt eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine rechtsirrtümliche Beurteilung der von ihm beim Schmuggel aktualisierten, in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei festgestellten Täterschaftsform aus. Die einen solchen Rechtsirrtum geltend machende Subsumtionsrüge ist nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und daher zurückzuweisen.Die einheitstäterschaftliche Regelung des Paragraph 11, FinStrG schließt eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine rechtsirrtümliche Beurteilung der von ihm beim Schmuggel aktualisierten, in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei festgestellten Täterschaftsform aus. Die einen solchen Rechtsirrtum geltend machende Subsumtionsrüge ist nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 19/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 19/95
- 11 Os 99/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95
Beisatz: Zur Abgabenhinterziehung (T1)
- 11 Os 146/96
Entscheidungstext OGH 10.03.1997 11 Os 146/96
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086851
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00019_9500000_002