Rechtssatz RS0086870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086870
Entscheidungsdatum
09.03.1973
Rechtssatz
Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: § 76 lit b FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten.Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: Paragraph 76, Litera b, FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086870
Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_013