Rechtssatz RS0086894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086894
Geschäftszahl
3Ob624/82 (3Ob625/82)
Entscheidungsdatum
15.09.1982
Rechtssatz
Die Ansicht, daß der Unterhaltspflichtige auch für jene Zeit, in der sich der Unterhaltsberechtigte bei ihm zeitlich beschränkt (besuchsweise) aufhalten darf, bzw aufzuhalten hat, dem Einziehungskurator, bei dem sich der Unterhaltsberechtigte ansonsten ständig aufhält, Unterhalt auch für die Zeit der Abwesenheit zu bezahlen hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086894
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00624_8200000_001