Rechtssatz RS0086910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086910
Entscheidungsdatum
12.09.1972
Rechtssatz
Ob eine Änderung der Verhältnisse den Eintritt neuer Tatsachen voraussetzt oder auch dann anzunehmen ist, wenn die Tatsache schon zur Zeit der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltsleistung eingetreten war, jedoch erst später zu Tage trat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Herabsetzung (oder Erhöhung) einer vereinbarten Unterhaltsleistung wegen geänderter Verhältnisse begehrt werden kann, wurde vielmehr nur von Lehre und Rechtsprechung behandelt; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086910
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00571_7200000_001