Rechtssatz RS0086931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086931
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Rechtssatz
Gerade bei jugendlichen Straftätern kommt der Strafbemessung eine besondere erzieherische Bedeutung zu. Eine Strafe, die den Unwert der Tat und die Dimension der Täterschuld nicht adäquat zum Ausdruck bringt, wird diesem Strafzweck nicht gerecht, kann bei jugendlichen Rechtsbrechern vielmehr einem dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widerstreitenden Bagatellisierungseffekt erzielen und sich solcherart auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung besonders negativ auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086931
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0110OS00029_9300000_001