Rechtssatz RS0086933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086933
Entscheidungsdatum
06.07.1983
Norm
ABGB §181 Abs2
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Welche Unterschreitung des genannten Zeitraumes als noch geringfügig im Sinne des § 181 Abs 2 ABGB angesehen werden kann, wird im Gesetz nicht ausgedrückt, sodaß es nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn die Untergerichte eine Unterschreitung um etwa vier Monate noch als geringfügig werteten.Welche Unterschreitung des genannten Zeitraumes als noch geringfügig im Sinne des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB angesehen werden kann, wird im Gesetz nicht ausgedrückt, sodaß es nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn die Untergerichte eine Unterschreitung um etwa vier Monate noch als geringfügig werteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086933
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_004